Satzung der Wählervereinigung „Gemeinsam für Kitzscher“ (GfK)
§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählervereinigung führt den Namen „Gemeinsam für Kitzscher“, die Kurzbezeichnung lautet „GfK“. Die Wählervereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Die Wählervereinigung „Gemeinsam für Kitzscher“ ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Kitzscher, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit am kommunalpolitischen Geschehen und im Gemeinderat mitzuwirken und das Wohl der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.
(3) Zur Erreichung des Satzungszweckes wird die Wählervereinigung ein Programm ausarbeiten, welches die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt. Außerdem wird die Wählervereinigung eine Kandidatenliste zur Kommunalwahl aufstellen, um das Wahlprogramm aktiv im Gemeinderat umzusetzen. Ebenso wird die Wählervereinigung öffentliche Veranstaltungen durchführen oder sich an Märkten bzw. öffentlichen Veranstaltungen beteiligen, um sich weiter bekannt zu machen und Wähler und Wählerinnen sowie Mitglieder zu werben.
(4) Die Wählervereinigung „Gemeinsam für Kitzscher“ hat ihren Sitz in Kitzscher.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Wählergemeinschaft „Gemeinsam für Kitzscher“ werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss
c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählervereinigung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt oder
b) wer mit dem Mitgliedsbeitrag – trotz dreifacher Mahnung – im Rückstand ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem/der Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Mandatsträgerbeiträge
c) Spenden oder
d) sonstige Erträge durch Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb der Kommune bzw. Organisation eigener Veranstaltungen
(2) Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags sowie des Mandatsträgerbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung gem. § 7 (1).
(3) Sämtliche Vereinsmittel sind zur Erfüllung des Satzungszwecks gem. § 1 zu verwenden.
§ 4 Organe
Organe der Wählergruppe sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählervereinigung zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
a) die Beschlussfassung über das Programm,
b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählervereinigung berührenden Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik
c) die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen (§ 8)
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes sowie
e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) dem/der Schriftführer/in,
e) bis zu 3 Beisitzer/innen
(2) Maximal zwei Ämter innerhalb des Vorstandes können in Personalunion wahrgenommen werden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r von ihnen ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(4) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählervereinigung zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der/die Nachfolger/in gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/Bewerberinnen entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(7) Einzelne Wahlgänge zum Vorstand können auch auf Antrag von ¼ der Mitglieder geheim durchgeführt werden.
§ 7 Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen für die Kommunalwahl ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahl können nur diejenigen Mitglieder der Wählervereinigung abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Sachsen wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens einer Woche; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bewerber/innen werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Die Versammlung beschließt durch Abstimmung, ob die Kandidatenaufstellung alphabetisch erfolgt, über eine Vorschlagsliste gesamt abgestimmt wird (Blockwahl) oder einzeln für jeden Listenplatz gewählt wird. Bei allen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei der Einzelwahl kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern/Bewerberinnen entscheidet das von dem/der Leiter/in der Versammlung zu ziehende Los, ggf. auch wer für die Stichwahl zugelassen wird.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber/innen, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber/innen. Die Niederschrift ist von dem/der Leiter/in der Versammlung, dem/der Schriftführer/in und einem/einer weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/in zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
Die Wählervereinigung kann mit den Stimmen von ²/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Kitzscher zuzuführen. Über den Zweck entscheidet die Auflösungsversammlung.
§ 10 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in zu fertigen. Sie ist von ihm/ihr und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 Sonstiges, Inkrafttreten
Die erste Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.04.2023 in Kitzscher genehmigt.
Die Satzung ist mit ihrer Verabschiedung am 08.04.2023 in Kraft getreten.
Die Satzung des Vereins wurde am 28.6.2023 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 7915 eingetragen.